Gesetze / Gaststaatgesetz

GastStG

§ 35 Zugang zum Arbeitsmarkt für Bedienstete und unmittelbare Angehörige

Stand: 10.12.2019

Bund

Den Organmitgliedern und hauptamtlich Beschäftigten einer internationalen Nichtregierungsorganisation, der die Rechtsstellung als internationale Nichtregierungsorganisation im Sinne dieses Gesetzes eingeräumt worden ist, ist nur die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei der internationalen Nichtregierungsorganisation gestattet. In der Entscheidung nach § 33 können aufenthaltsrechtliche Begünstigungen nach § 20 Absatz 1 für die unmittelbaren Angehörigen von Organmitgliedern und hauptamtlich Beschäftigten einer internationalen Nichtregierungsorganisation, der die Rechtsstellung als internationale Nichtregierungsorganisation im Sinne dieses Gesetzes eingeräumt worden ist, gewährt werden.

§ 34 § 36