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# § 35 GastStG — Zugang zum Arbeitsmarkt für Bedienstete und unmittelbare Angehörige

Gaststaatgesetz  
Stand: 10.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Den Organmitgliedern und hauptamtlich Beschäftigten einer internationalen Nichtregierungsorganisation, der die Rechtsstellung als internationale Nichtregierungsorganisation im Sinne dieses Gesetzes eingeräumt worden ist, ist nur die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei der internationalen Nichtregierungsorganisation gestattet. In der Entscheidung nach § 33 können aufenthaltsrechtliche Begünstigungen nach § 20 Absatz 1 für die unmittelbaren Angehörigen von Organmitgliedern und hauptamtlich Beschäftigten einer internationalen Nichtregierungsorganisation, der die Rechtsstellung als internationale Nichtregierungsorganisation im Sinne dieses Gesetzes eingeräumt worden ist, gewährt werden.

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Zitiervorschlag: § 35 GastStG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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