§ 34 Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemeinnützigkeit
Stand: 10.12.2019
Steuerliche Vergünstigungen ergeben sich ausschließlich nach Maßgabe der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung und der darauf Bezug nehmenden Vorschriften der Einzelsteuergesetze.