Gesetze / Gaspreisanpassungsverordnung

GasPrAnpV

§ 1 Finanzieller Ausgleich durch saldierte Preisanpassung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasPrAnpV/1#abs-1 (1) An die Stelle der Preisanpassungsrechte nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist, tritt ein finanzieller Ausgleich nach Maßgabe dieser Verordnung, der durch eine saldierte Preisanpassung finanziert wird (Gasbeschaffungsumlage).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasPrAnpV/1#abs-2 (2) Der Zeitraum, in dem eine saldierte Preisanpassung nach dieser Verordnung vorzunehmen ist, ist die Saldierungsperiode. Die Saldierungsperiode beginnt am 1. Oktober 2022, 6 Uhr, und endet am 1. April 2024, 6 Uhr.

§ 2