Gesetze / Gaspreisanpassungsverordnung

GasPrAnpV

§ 4 Ermittlung und Veröffentlichung der Gasbeschaffungsumlage

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasPrAnpV/4#abs-1 (1) Die Höhe der Gasbeschaffungsumlage wird vom Marktgebietsverantwortlichen erstmals bis zum 15. August 2022 in Cent je Kilowattstunde ermittelt und auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasPrAnpV/4#abs-2 (2) Die Gasbeschaffungsumlage wird unter Berücksichtigung der für die Saldierungsperiode prognostizierten Kosten, die im Zusammenhang mit der Zahlung des Ausgleichsanspruchs nach § 2 entstehen, und der prognostizierten Gasmengen nach § 3 Absatz 2 ermittelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GasPrAnpV/4#abs-3 (3) Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, ein saldiertes Preisanpassungskonto zu führen, auf dem die im Zusammenhang mit der Zahlung des Ausgleichs nach § 2 entstehenden Kosten und Erlöse gebucht werden (Umlagekonto). Hierbei sind die Kosten und Erlöse zu saldieren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GasPrAnpV/4#abs-4 (4) Der Marktgebietsverantwortliche kann die Gasbeschaffungsumlage unter Einbeziehung des aktuellen Kontostands des Umlagekontos und des verbleibenden Zeitraums der Saldierungsperiode anpassen. Der Abstand zwischen zwei Anpassungen soll mindestens drei Monate betragen. Die Anpassung tritt zum Beginn des übernächsten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem der Marktgebietsverantwortliche sie bis zum 15. Kalendertag auf seiner Internetseite veröffentlicht hat.

§ 3 § 5