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§ 39g GasNZV 2010 — Geltungsdauer und Evaluierung

Gasnetzzugangsverordnung

Historische Fassung: Stand 02.07.2019 bis 01.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Netzanschlusspflicht nach § 39b gilt nur für Anträge, die vor dem 1. Juni 2024 beim anschlussverpflichteten Fernleitungsnetzbetreiber gestellt werden.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie evaluiert bis zum 1. Juni 2023 die Netzanschlusspflicht nach § 39b und ihre Auswirkungen. In dem Bericht stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auch dar, ob eine Fortgeltung der Netzanschlusspflicht nach § 39b über den 1. Juni 2024 hinaus notwendig ist.