Gesetze / Gasnetzzugangsverordnung
GasNZV 2010§ 39e Realisierungsfahrplan
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasNZV%202010/39e?asof=2019-07-02#abs-1 (1) Der Fernleitungsnetzbetreiber führt den Netzanschluss auf Grundlage der gemeinsamen Planung unverzüglich selbst oder durch einen Dritten durch. Zu diesem Zweck vereinbaren Fernleitungsnetzbetreiber und Anschlussnehmer zusammen mit dem Netzanschlussvertrag einen Realisierungsfahrplan. Dieser muss angemessene Folgen bei Nichteinhaltung der wesentlichen, insbesondere zeitlichen Vorgaben vorsehen. Soweit es veränderte tatsächliche Umstände erfordern, hat jeder der Beteiligten einen Anspruch auf Anpassung des Realisierungsfahrplans.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasNZV%202010/39e?asof=2019-07-02#abs-2 (2) Im Realisierungsfahrplan müssen Zeitpunkte festgelegt werden, zu denen wesentliche Schritte zur Verwirklichung des Netzanschlusses und der LNG-Anlage abgeschlossen sein müssen. Derartige Schritte können insbesondere sein:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GasNZV%202010/39e?asof=2019-07-02#abs-3 (3) Der Fernleitungsnetzbetreiber hat den Realisierungsfahrplan unverzüglich der Regulierungsbehörde vorzulegen.
Änderungsverlauf
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13.06.2019 Ausfertigung
§ 39e geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2019 (BGBl. I 786)
BGBl. 2019 I S. 786
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