Gesetze / Gasnetzzugangsverordnung

GasNZV 2010

§ 39e Realisierungsfahrplan

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasNZV%202010/39e#abs-1 (1) Der Fernleitungsnetzbetreiber führt den Netzanschluss auf Grundlage der gemeinsamen Planung unverzüglich selbst oder durch einen Dritten durch. Zu diesem Zweck vereinbaren Fernleitungsnetzbetreiber und Anschlussnehmer zusammen mit dem Netzanschlussvertrag einen Realisierungsfahrplan. Dieser muss angemessene Folgen bei Nichteinhaltung der wesentlichen, insbesondere zeitlichen Vorgaben vorsehen. Soweit es veränderte tatsächliche Umstände erfordern, hat jeder der Beteiligten einen Anspruch auf Anpassung des Realisierungsfahrplans.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasNZV%202010/39e#abs-2 (2) Im Realisierungsfahrplan müssen Zeitpunkte festgelegt werden, zu denen wesentliche Schritte zur Verwirklichung des Netzanschlusses und der LNG-Anlage abgeschlossen sein müssen. Derartige Schritte können insbesondere sein:

1.
der Erwerb dinglicher Rechte oder langfristiger schuldrechtlicher Ansprüche, die die Nutzung der für den Netzanschluss benötigten Grundstücke ermöglichen,
2.
die Beantragung der für den Netzanschluss und die LNG-Anlage erforderlichen behördlichen Genehmigungen,
3.
die Freigabe der Netzanschlussarbeiten durch den Anschlussnehmer,
4.
das Bestellen der erforderlichen Anschlusstechnik,
5.
der Beginn der Baumaßnahmen,
6.
die Fertigstellung der Baumaßnahmen und
7.
der Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GasNZV%202010/39e#abs-3 (3) Der Fernleitungsnetzbetreiber hat den Realisierungsfahrplan unverzüglich der Regulierungsbehörde vorzulegen.

§ 39d § 39f