Gesetze / Gasnetzzugangsverordnung
GasNZV 2010§ 39c Weitere Pflichten des Fernleitungsnetzbetreibers
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasNZV%202010/39c?asof=2019-07-02#abs-1 (1) Der anschlussverpflichtete Fernleitungsnetzbetreiber ist für die Wartung und den Betrieb der für den Netzanschluss erforderlichen Infrastruktur verantwortlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasNZV%202010/39c?asof=2019-07-02#abs-2 (2) Der Anschlussnehmer und der Fernleitungsnetzbetreiber können vertraglich weitere Rechte und Pflichten, insbesondere Dienstleistungen, vereinbaren und sich diese gegenseitig vergüten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GasNZV%202010/39c?asof=2019-07-02#abs-3 (3) Bei Errichtung und Betrieb der für den Netzanschluss erforderlichen Infrastruktur muss der anschlussverpflichtete Fernleitungsnetzbetreiber die Grundsätze der effizienten Leistungserbringung beachten.
Änderungsverlauf
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13.06.2019 Ausfertigung
§ 39c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2019 (BGBl. I 786)
BGBl. 2019 I S. 786
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.