Gesetze / Gasnetzzugangsverordnung

GasNZV 2010

§ 39b Netzanschlusspflicht

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasNZV%202010/39b#abs-1 (1) Fernleitungsnetzbetreiber müssen LNG-Anlagen auf Antrag eines Anschlussnehmers an die Fernleitungsnetze anschließen. Anschlussverpflichtet ist der Fernleitungsnetzbetreiber, der den technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzanschluss der LNG-Anlage zum Fernleitungsnetz ermöglichen kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasNZV%202010/39b#abs-2 (2) Der anschlussverpflichtete Fernleitungsnetzbetreiber kann der LNG-Anlage einen anderen als den vom Anschlussnehmer begehrten Anschlusspunkt zuweisen, wenn dieser im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die geäußerten Absichten des Anschlussnehmers bestmöglich verwirklicht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GasNZV%202010/39b#abs-3 (3) Der anschlussverpflichtete Fernleitungsnetzbetreiber kann einen Netzanschluss nach Maßgabe des § 17 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ablehnen. Ein Netzanschluss kann nicht unter Hinweis darauf verweigert werden, dass in einem mit dem Anschlusspunkt direkt oder indirekt verbundenen Netz Kapazitätsengpässe vorliegen, soweit die technisch-physikalische Aufnahmefähigkeit des Netzes gegeben ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GasNZV%202010/39b#abs-4 (4) Die für den Netzanschluss erforderliche Infrastruktur steht im Eigentum des Fernleitungsnetzbetreibers. Sie ist ab dem Zeitpunkt der Errichtung ein Teil des Energieversorgungsnetzes.

§ 39a § 39c