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# § 7 GarBBAnO — Außenwände

Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Außenwände von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder feuerbeständig sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Außenwände von

- 1. eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,

- 2. Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 qm Grundfläche,

soweit sich aus § 27 BauO nichts anderes ergibt.

(3) Auf Außenwände von offenen Kleingaragen findet § 6 Abs. 7 BauO keine Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 7 GarBBAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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