Gesetze / Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen

GarBBAnO

§ 4 Einstellplätze und Verkehrsflächen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GarBBAnO/4#abs-1 (1) Ein Einstellplatz muß mindestens 5 m lang sein. Die Breite eines Einstellplatzes muß mindestens betragen

1.
2,30 m, wenn keine Längsseite
2.
2,40 m, wenn eine Längsseite
3.
2,50 m, wenn jede Längsseitedes Einstellplatzes im Abstand bis zu 0,10 m durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist;
4.
3,50 m, wenn der Einstellplatz für Behinderte bestimmt ist.

Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen nur 2,30 m breit zu sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GarBBAnO/4#abs-2 (2) Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind gradlinig einzuschalten:

Anordnung der Einstellplätze zur FahrgasseErforderliche Fahrgassenbreite einer Einstellplatzbreite von(in m) bei
2,30 m2,40 m2,50 m
90 Grad6,506,005,50
bis 45 Grad3,503,253,00

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GarBBAnO/4#abs-3 (3) Fahrgassen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 2,75 m breit sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GarBBAnO/4#abs-4 (4) Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen mindestens 5 m breit sein.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GarBBAnO/4#abs-5 (5) Die einzelnen Einstellplätze und die Fahrgassen sind mindestens durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Garagen müssen in jedem Geschoß leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben. Dies gilt nicht für Kleingaragen ohne Fahrgassen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GarBBAnO/4#abs-6 (6) Für Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen können Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gestattet werden, wenn die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird und eine Breite der Fahrgasse von mindestens 2,75 m erhalten bleibt.

§ 3 § 5