Gesetze / Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
GarBBAnO§ 12 Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GarBBAnO/12#abs-1 (1) Flure, Treppenräume und Aufzüge, die nicht nur den Benutzern der Garage dienen, dürfen
verbunden sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GarBBAnO/12#abs-2 (2) Garagen dürfen mit sonstigen nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Öffnungen mit selbstschließenden und mindestens feuerhemmenden Türen verbunden sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GarBBAnO/12#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verbindungen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GarBBAnO/12#abs-4 (4) Türen zu Treppenräumen, die Garagengeschosse miteinander verbinden, müssen selbstschließend, mindestens feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen sein.