Gesetze / Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
GarBBAnO§ 11 Rauchabschnitte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GarBBAnO/11#abs-1 (1) Geschlossene Garagen müssen durch mindestens feuerhemmende, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche eines Rauchabschnittes darf
betragen; sie darf höchstens doppelt so groß sein, wenn die Garagen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben. Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GarBBAnO/11#abs-2 (2) Öffnungen in den Wänden zwischen den Rauchabschnitten müssen mit selbstschließenden und mindestens feuerhemmenden Abschlüssen versehen sein. Die Abschlüsse müssen Haltevorrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GarBBAnO/11#abs-3 (3) § 29 Abs. 1 Nr. 2 BauO gilt nicht für Garagen.