Gesetze / Landesrecht Bayern / Garagen- und Stellplatzverordnung
GaStellV§ 5 Lichte Höhe
Stand: 25.08.2026
Garagen müssen in zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Dies gilt nicht für kraftbetriebene Hebebühnen.