Gesetze / Landesrecht Bayern / Garagen- und Stellplatzverordnung
GaStellV§ 21 Weitergehende Anforderungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GaStellV/21#abs-1 (1) Soweit eine Garage für Kraftfahrzeuge bestimmt ist, deren Länge mehr als 5 m und deren Breite mehr als 2 m beträgt, können weitergehende Anforderungen als nach dieser Verordnung zur Erfüllung des Art. 3 BayBO im Einzelfall gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GaStellV/21#abs-2 (2) Für geschlossene Großgaragen können im Einzelfall von den Brandschutzdienststellen Feuerwehrpläne gefordert werden.