Gesetze / Landesrecht Bayern / Garagen- und Stellplatzverordnung
GaStellV§ 20 Notwendige Stellplätze
Stand: 25.08.2026
Die Zahl der notwendigen Stellplätze im Sinn des Art. 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO bemisst sich nach der Anlage. Ist eine Nutzung nicht in der Anlage aufgeführt, ist die Zahl der notwendigen Stellplätze in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen zu ermitteln.