Gesetze / Landesrecht Bayern / Garagen- und Stellplatzverordnung
GaStellV§ 1 Begriffe und allgemeine Anforderungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GaStellV/1#abs-1 (1) Offene Garagen sind Garagen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben. Offene Mittel- und Großgaragen haben diese Öffnungen mindestens in gegenüberliegenden Umfassungswänden, die nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind. Stellplätze mit Schutzdächern (Carports) gelten als offene Garagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GaStellV/1#abs-2 (2) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GaStellV/1#abs-3 (3) Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußboden im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter oder mindestens an einer Seite in Höhe oder über der Geländeoberfläche liegt. Unterirdische Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GaStellV/1#abs-4 (4) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Einstellplätzen und zum Abholen an die Garagenausfahrt befördert werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GaStellV/1#abs-5 (5) Ein Einstellplatz ist die Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer Garage dient.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GaStellV/1#abs-6 (6) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller Flächen der Einstellplätze und der Verkehrsflächen. Einstellplätze auf Dächern (Dacheinstellplätze) und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GaStellV/1#abs-7 (7) Garagen sind mit einer Nutzfläche
1. bis 100 m 2 Kleingaragen,
2. über 100 m 2 und bis 1000 m 2 Mittelgaragen,
3. über 1000 m 2 Großgaragen.
Automatische Garagen mit mehr als 50 Einstellplätzen gelten als Großgaragen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GaStellV/1#abs-8 (8) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile von Garagen die Anforderungen der Bayerischen Bauordnung an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden; Art. 28 Abs. 3 Satz 2, Art. 29 Abs. 4 Nrn. 1 und 2, Art. 32 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Art. 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Art. 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Art. 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Art. 38 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 sowie Art. 39 Abs. 5 Nrn. 1 und 3 BayBO sind nicht anzuwenden.