Gesetze / Landesrecht Bayern / Garagen- und Stellplatzverordnung

GaStellV

§ 18 Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GaStellV/18#abs-1 (1) Kraftfahrzeuge dürfen in Treppenräumen, Fluren und Kellergängen nicht abgestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GaStellV/18#abs-2 (2) Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn

1. das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller abgestellten Kraftfahrzeuge nicht mehr als 12 l beträgt,

2. Kraftstoff außer dem Inhalt der Kraftstoffbehälter abgestellter Kraftfahrzeuge in diesen Räumen nicht aufbewahrt wird und

3. diese Räume keine Zündquellen oder leicht entzündlichen Stoffe enthalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GaStellV/18#abs-3 (3) Abs. 2 gilt nicht für Kraftfahrzeuge,

1. die Arbeitsmaschinen oder landwirtschaftliche Zugmaschinen sind,

2. deren Batterie ausgebaut ist oder

3. die in Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- oder Lagerräumen für Kraftfahrzeuge stehen.

§ 17 § 19