Gesetze / Ganztagsfinanzierungsgesetz

GaFG

§ 9 Auflösung des Sondervermögens

Stand: 24.07.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GaFG/9#abs-1 (1) Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des Jahres, in dem seine Mittel nach § 4 für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben vollständig verbraucht sind, als aufgelöst, spätestens am 31. Dezember 2030.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GaFG/9#abs-2 (2) Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

§ 8 § 10