nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 55a GZVJu (Bayern) — Staatsschutzsachen bei den Landgerichten

Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Strafsachen nach § 74a Abs. 1 bis 3 GVG werden dem Landgericht München I übertragen. Dort ist eine Kammer für Staatsschutzsachen zuständig. Für in § 74a Abs. 4 GVG genannte Anordnungen in Staatsschutzsachen ist eine andere, nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasste Kammer beim Landgericht München I zuständig.