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GZVJu

§ 50 Entschädigungssachen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GZVJu/50#abs-1 (1) Die Entschädigungssachen im Gebiet des Freistaates Bayern werden dem Landgericht München I (Entschädigungskammer) zugewiesen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GZVJu/50#abs-2 (2) Soweit Verfahren bei anderen Gerichten als den Entschädigungsgerichten anhängig geworden sind, ist das Verfahren an das Landgericht München I (Entschädigungskammer) abzugeben.

§ 49 § 51