Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz
GZVJu§ 50 Entschädigungssachen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GZVJu/50#abs-1 (1) Die Entschädigungssachen im Gebiet des Freistaates Bayern werden dem Landgericht München I (Entschädigungskammer) zugewiesen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GZVJu/50#abs-2 (2) Soweit Verfahren bei anderen Gerichten als den Entschädigungsgerichten anhängig geworden sind, ist das Verfahren an das Landgericht München I (Entschädigungskammer) abzugeben.