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§ 50 GZVJu (Bayern) — Entschädigungssachen

Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Entschädigungssachen im Gebiet des Freistaates Bayern werden dem Landgericht München I (Entschädigungskammer) zugewiesen.

(2) Soweit Verfahren bei anderen Gerichten als den Entschädigungsgerichten anhängig geworden sind, ist das Verfahren an das Landgericht München I (Entschädigungskammer) abzugeben.