Gesetze / Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung
GWKHV§ 11 Antrag auf Registrierung
Stand: 01.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWKHV/11#abs-1 (1) Im Antrag auf Registrierung einer Anlage muss der Anlagenbetreiber dem Umweltbundesamt folgende Angaben übermitteln:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWKHV/11#abs-2 (2) Im Antrag auf Registrierung einer Anlage zur Erzeugung von Gas muss der Anlagenbetreiber dem Umweltbundesamt zusätzlich die folgenden Angaben übermitteln:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWKHV/11#abs-3 (3) Im Antrag auf Registrierung einer Anlage zur Erzeugung thermischer Energie muss der Anlagenbetreiber zusätzlich zu den Angaben des Absatzes 1 die folgenden Angaben übermitteln:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWKHV/11#abs-4 (4) Der Anlagenbetreiber kann anstelle der Übermittlung von Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 das Umweltbundesamt und den Betreiber einer Datenbank oder eines Registers nach § 39 Absatz 2 zum Austausch dieser Angaben zum Zwecke der Anlagenregistrierung in einem Herkunftsnachweisregister nach § 3 ermächtigen. Für den nach Satz 1 Übermittelnden ist § 39 Absatz 4 Satz 2 bis 4 anzuwenden.