§ 36 Automatisierter Datenabgleich im europäischen Verbund
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- BVerfG, 24.03.1981 – 2 BvR 215/81Einstweilige Anordnung; Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und der Wahlfähigkeit wegen geheimdienstlicher AgententätigkeitZitiert von 1
- VG Köln, 23.02.2018 – 22 L 2766/16
2 Entscheidungen zu § 36 GwG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kann im Verbund mit zentralen Meldestellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein System zum verschlüsselten automatisierten Abgleich von dazu geeigneten Daten, die die nationalen zentralen Meldestellen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erhoben haben, einrichten und betreiben. Zweck dieses Systems ist es, Kenntnis davon zu erlangen, ob zu einer betreffenden Person bereits durch zentrale Meldestellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Analyse nach § 30 durchgeführt wurde oder anderweitige Informationen zu dieser Person dort vorliegen.