Gesetze / Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
GVGEG§ 3
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 GVGEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerfG, 23.02.1956 – 1 BvL 28/55, 1 BvL 49/55Baulandbeschaffungsgesetz vom 3. August 1953. Bedeutung des Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG. Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten bei Streit über die Höhe der Enteignungsentschädigung
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/3#abs-1 (1) Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für welche besondere Gerichte zugelassen sind, kann den ordentlichen Landesgerichten durch die Landesgesetzgebung übertragen werden. Die Übertragung darf nach anderen als den durch das Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Zuständigkeitsnormen erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/3#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/3#abs-3 (3) Insoweit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ein von den Vorschriften der Zivilprozeßordnung abweichendes Verfahren gestattet ist, kann die Zuständigkeit der ordentlichen Landesgerichte durch die Landesgesetzgebung nach anderen als den durch das Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Normen bestimmt werden.