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GVGA§ 182 Ort, Zeit und Bekanntmachung der Versteigerung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVGA/182#abs-1 (1) Die Versteigerung kann als Präsenzversteigerung ausschließlich an einem geeigneten Versteigerungsort, als virtuelle öffentliche Versteigerung oder als hybride öffentliche Versteigerung erfolgen (§ 1236 BGB in Verbindung mit § 383 Absatz 2 Sätze 2 und 3 BGB). Geeignet ist ein Versteigerungsort, wenn für diesen unter Berücksichtigung der dortigen Marktlage ein angemessener Erfolg zu erwarten ist. Unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes werden öffentlich bekannt gemacht der Zeitpunkt der Versteigerung, bei einer Präsenzversteigerung und einer hybriden öffentlichen Versteigerung außerdem der Versteigerungsort sowie bei einer virtuellen öffentlichen Versteigerung und einer hybriden öffentlichen Versteigerung die Zugangsdaten (§ 1237 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 383 Absatz 3 BGB). Bei der Wahl der Art der Bekanntmachung (zum Beispiel durch Veröffentlichung in Zeitungen) ist der Wert des Gegenstandes zu berücksichtigen (vergleiche § 93 Absatz 3). Es ist ersichtlich zu machen, dass es sich um einen Pfandverkauf handelt. Die Namen des Pfandgläubigers und des Verpfänders sind nicht bekanntzumachen. Die Bekanntmachung ist aktenkundig zu machen; war sie in öffentliche Blätter eingerückt, so ist ein Belegexemplar zu den Akten zu nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVGA/182#abs-2 (2) Der Eigentümer des Pfandes und die von dem Pfandgläubiger etwa bezeichneten dritten Personen, denen Rechte an dem Pfand zustehen, sind von dem Versteigerungstermin zu benachrichtigen (§ 1237 BGB). Die Benachrichtigung des Eigentümers kann mit der Androhung des Pfandverkaufs verbunden werden. Die Benachrichtigungen erfolgen durch Einschreiben, sofern der Auftraggeber nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVGA/182#abs-3 (3) Die Aufhebung eines Versteigerungstermins ist öffentlich bekanntzumachen. Die nach Absatz 2 benachrichtigten Personen sind von der Aufhebung des Termins zu verständigen.