Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher

GVGA

§ 143 Erzwingungshaft

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVGA/143#abs-1 (1) Beantragt der Gläubiger gemäß § 802g Absatz 1 ZPO den Erlass eines Haftbefehls, so leitet der Gerichtsvollzieher den Antrag zusammen mit seiner Akte an das nach § 764 Absatz 2 ZPO zuständige Vollstreckungsgericht weiter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVGA/143#abs-2 (2) Das Verfahren richtet sich nach § 145. Der Zweck des Haftbefehls entfällt, wenn der Schuldner die Verpflichtung, deren Befriedigung durch die Abgabe der Vermögensauskunft vorbereitet werden soll, vollständig erfüllt. § 68 findet Anwendung.

§ 142 § 144