Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 164

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/164#abs-1 (1) Kosten und Auslagen der Rechtshilfe werden von der ersuchenden Behörde nicht erstattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/164#abs-2 (2) Gebühren oder andere öffentliche Abgaben, denen die von der ersuchenden Behörde übersendeten Schriftstücke (Urkunden, Protokolle) nach dem Recht der ersuchten Behörde unterliegen, bleiben außer Ansatz.

§ 163 § 165