Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 164
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 164 GVG →
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- BSG, 18.08.2022 – B 1 KR 30/21 RKrankenversicherung - Krankenhausapotheke - Arzneimittelpreisvereinbarung zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern - Vertragsfreiheit - Zulässigkeit der Vorbereitung des Vertragsschlusses durch Optionsvertrag unter Beteiligung Dritter - nur in Bezirk des Landessozialgerichts anwendbarer "typischer" Vertrag - Bindung des Revisionsgerichtes an Vertragsauslegung der VorinstanzZitiert von 10
- BVerwG, 28.01.2010 – 9 B 46/09Öffentlich-rechtlicher Vertrag und Grundsatz der Urkundeneinheit oder Einheitlichkeit der UrkundeZitiert von 12
- VG Berlin, 16.06.2016 – 29 K 293.15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/164#abs-1 (1) Kosten und Auslagen der Rechtshilfe werden von der ersuchenden Behörde nicht erstattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/164#abs-2 (2) Gebühren oder andere öffentliche Abgaben, denen die von der ersuchenden Behörde übersendeten Schriftstücke (Urkunden, Protokolle) nach dem Recht der ersuchten Behörde unterliegen, bleiben außer Ansatz.