Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 162
Stand: 10.06.2019
Hält sich ein zu einer Freiheitsstrafe Verurteilter außerhalb des Bezirks der Strafvollstreckungsbehörde auf, so kann diese Behörde die Staatsanwaltschaft des Landgerichts, in dessen Bezirk sich der Verurteilte befindet, um die Vollstreckung der Strafe ersuchen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 162 GVG →
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