Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 144
Stand: 10.06.2019
Besteht die Staatsanwaltschaft eines Gerichts aus mehreren Beamten, so handeln die dem ersten Beamten beigeordneten Personen als dessen Vertreter; sie sind, wenn sie für ihn auftreten, zu allen Amtsverrichtungen desselben ohne den Nachweis eines besonderen Auftrags berechtigt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 144 GVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Berufsgericht für Heilberufe Münster, 20.02.2008 – 16 K 730/07.TZitiert von 2
- BGH, 06.03.2014 – III ZR 320/12Haftung des im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren beauftragten Sachverständigen: Vorwurf der Erstellung eines fehlerhaften Gutachtens bei einer Todesfalluntersuchung durch einen beamteten Professor für Rechtsmedizin und Leiter des Instituts für Forensische Toxikologie an einem Zentrum der RechtsmedizinZitiert von 20
- OLG Hamm, 01.08.2019 – 2 Ws 96/19Zitiert von 4
- OLG Köln, 05.03.2012 – 2 Ws 189/12Zitiert von 3
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