Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Grundschulverordnung

GV

§ 3 Netzwerk

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GV/3#abs-1 (1) Das Netzwerk Grund- und Förderschulen ist die gemeinsame Arbeits- und Kooperationsplattform der Schulen sowie der obersten und der unteren Schulbehörden im Land Brandenburg.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GV/3#abs-2 (2) Das Netzwerk hat die Aufgabe, bildungspolitische und regionale Schwerpunktsetzungen umzusetzen, um die Qualität von Schule und Unterricht zu entwickeln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GV/3#abs-3 (3) Die Zielerreichung wird durch das für Schule zuständige Ministerium jährlich auf der Grundlage eines Berichtswesens festgestellt.

§ 2 § 4