Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Grundschulverordnung
GV§ 3 Netzwerk
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GV/3#abs-1 (1) Das Netzwerk Grund- und Förderschulen ist die gemeinsame Arbeits- und Kooperationsplattform der Schulen sowie der obersten und der unteren Schulbehörden im Land Brandenburg.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GV/3#abs-2 (2) Das Netzwerk hat die Aufgabe, bildungspolitische und regionale Schwerpunktsetzungen umzusetzen, um die Qualität von Schule und Unterricht zu entwickeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GV/3#abs-3 (3) Die Zielerreichung wird durch das für Schule zuständige Ministerium jährlich auf der Grundlage eines Berichtswesens festgestellt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 3 GV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG NRW, 26.02.2020 – L 8 BA 121/19Zitiert von 8
- LSG NRW, 26.02.2020 – L 8 BA 126/19Zitiert von 7
- OLG Hamm, 16.03.2020 – 8 U 37/19Zitiert von 1
- LSG NRW, 29.01.2020 – L 8 BA 197/19Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.