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§ 3 GV (Brandenburg) — Netzwerk

Grundschulverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Netzwerk Grund- und Förderschulen ist die gemeinsame Arbeits- und Kooperationsplattform der Schulen sowie der obersten und der unteren Schulbehörden im Land Brandenburg.

(2) Das Netzwerk hat die Aufgabe, bildungspolitische und regionale Schwerpunktsetzungen umzusetzen, um die Qualität von Schule und Unterricht zu entwickeln.

(3) Die Zielerreichung wird durch das für Schule zuständige Ministerium jährlich auf der Grundlage eines Berichtswesens festgestellt.