Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden

GUVG

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Wasser- und Bodenverbände zur Unterhaltung, zum Ausbau und zur Renaturierung der Gewässer II. Ordnung vom 26. Mai 1993 ( GVBl. II S. 262) außer Kraft.

Potsdam, den 13. März 1995

Der Präsident des Landtages Brandenburg

Dr. Herbert Knoblich

§ 6b