Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte für Arbeitssachen

GStVO-ArbG

§ 5

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GStVO-ArbG/5#abs-1 (1) Die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie die übrigen Aufgaben der Geschäftsstelle, die nicht durch Gesetz den Rechtspflegern übertragen sind, obliegen den Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GStVO-ArbG/5#abs-2 (2) Soweit nicht nach dieser Verordnung oder auf Grund anderer Rechts- und Verwaltungsvorschriften Geschäfte den Beamten des gehobenen Dienstes vorbehalten sind, werden sie von den Beamten des mittleren Dienstes wahrgenommen.

§ 4 § 6