Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte für Arbeitssachen
GStVO-ArbG§ 4
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GStVO-ArbG/4#abs-1 (1) Die Geschäftsstelle kann in Kammergeschäftsstellen gegliedert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GStVO-ArbG/4#abs-2 (2) Die Kammergeschäftsstellen können in Gruppen zusammengefaßt werden. Diese unterstehen jeweils der Fachaufsicht eines Beamten des gehobenen Dienstes als Gruppenleiter, der vom Gerichtsvorstand mit Zustimmung des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts bestellt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GStVO-ArbG/4#abs-3 (3) § 3 Satz 3 gilt für den Gruppenleiter entsprechend.