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§ 4 GStVO-ArbG (Bayern)

Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte für Arbeitssachen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Geschäftsstelle kann in Kammergeschäftsstellen gegliedert werden.

(2) Die Kammergeschäftsstellen können in Gruppen zusammengefaßt werden. Diese unterstehen jeweils der Fachaufsicht eines Beamten des gehobenen Dienstes als Gruppenleiter, der vom Gerichtsvorstand mit Zustimmung des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts bestellt wird.

(3) § 3 Satz 3 gilt für den Gruppenleiter entsprechend.