(1) Die Geschäftsstelle kann in Kammergeschäftsstellen gegliedert werden.
(2) Die Kammergeschäftsstellen können in Gruppen zusammengefaßt werden. Diese unterstehen jeweils der Fachaufsicht eines Beamten des gehobenen Dienstes als Gruppenleiter, der vom Gerichtsvorstand mit Zustimmung des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts bestellt wird.
(3) § 3 Satz 3 gilt für den Gruppenleiter entsprechend.