Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte für Arbeitssachen

GStVO-ArbG

§ 2

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GStVO-ArbG/2#abs-1 (1) Die Geschäftsstelle wird mit Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes sowie mit Angestellten besetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GStVO-ArbG/2#abs-2 (2) Der Geschäftsstelle werden auch die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und die Dienstanfänger im Rahmen der Ausbildung für ihre Laufbahn zugewiesen.

§ 1 § 3