Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte für Arbeitssachen

GStVO-ArbG

§ 1

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GStVO-ArbG/1#abs-1 (1) Bei jedem Gericht für Arbeitssachen besteht eine Geschäftsstelle, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GStVO-ArbG/1#abs-2 (2) Die Geschäftsstelle hat die ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragenen Geschäfte zu besorgen.

§ 2