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§ 2 GStVO-ArbG (Bayern)

Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte für Arbeitssachen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Geschäftsstelle wird mit Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes sowie mit Angestellten besetzt.

(2) Der Geschäftsstelle werden auch die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und die Dienstanfänger im Rahmen der Ausbildung für ihre Laufbahn zugewiesen.