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§ 1 GStVO-ArbG (Bayern)

Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte für Arbeitssachen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei jedem Gericht für Arbeitssachen besteht eine Geschäftsstelle, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird.

(2) Die Geschäftsstelle hat die ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragenen Geschäfte zu besorgen.