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§ 12 GStDVDV 2024 — Laufbahnbefähigung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes

Stand: 01.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erlangt die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes.