Gesetze / GSortV

GSortV

Art 8 Homogenität

Stand: 02.10.2026

Eine Sorte gilt als homogen, wenn sie — vorbehaltlich der Variation, die aufgrund der Besonderheiten ihrer Vermehrung zu erwarten ist — in der Ausprägung derjenigen Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, sowie aller sonstigen, die zur Sortenbeschreibung dienen, hinreichend einheitlich ist.

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