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GSortV

Art 12 Berechtigung zur Stellung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz

Stand: 02.10.2026

Berechtigt zur Stellung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz sind natürliche und juristische Personen sowie Einrichtungen, die nach dem auf sie anwendbaren Recht wie juristische Personen behandelt werden.

Anträge können auch von mehreren Antragstellern gemeinsam gestellt werden.

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