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Art 12 GSortV — Berechtigung zur Stellung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz

GSortV

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Berechtigt zur Stellung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz sind natürliche und juristische Personen sowie Einrichtungen, die nach dem auf sie anwendbaren Recht wie juristische Personen behandelt werden.

Anträge können auch von mehreren Antragstellern gemeinsam gestellt werden.