Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gewinnspielsatzung GSS § 4 Ausschluss von der Teilnahme Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Ein Teilnahmeausschluss darf nur anhand abstrakt-genereller Regelungen erfolgen, die im Vorfeld bekannt gegeben wurden.