Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gewinnspielsatzung
GSS§ 3 Jugendschutz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSS/3#abs-1 (1) Minderjährigen darf die Teilnahme an Gewinnspielsendungen nicht gestattet werden. Minderjährigen unter 14 Jahren darf die Teilnahme an Gewinnspielen nicht gestattet werden. Soweit eine Teilnahme untersagt ist, dürfen keine Gewinne ausgeschüttet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSS/3#abs-2 (2) Besonders kinder- und jugendaffine Gewinnspielsendungen, insbesondere die Auslobung von Waren und Produkten als Gewinn, die vor allem auf Minderjährige einen großen Anreiz zur Teilnahme ausüben, sowie Gewinnfragen, die vor allem Kinder und Jugendliche ansprechen, sind unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSS/3#abs-3 (3) Teilnahmeappelle, die ausschließlich oder ausdrücklich auch an Minderjährige gerichtet sind und deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen, sind bei Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen unzulässig.