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GSO

§ 9 Aufnahme in das Abendgymnasium und das Kolleg

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/9#abs-1 (1) Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe I des Abendgymnasiums bzw. des Kollegs setzt voraus

1. eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit,

2. im Schuljahr der Anmeldung ein Mindestalter von 18 Jahren,

3. einen mittleren Schulabschluss oder das erfolgreiche Durchlaufen des Vorkurses oder das erfolgreiche Ablegen einer Aufnahmeprüfung in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 1 und

4. das Bestehen einer Probezeit; § 6 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Tritt eine Schülerin oder ein Schüler vor Ablauf der Probezeit aus, gilt sie als nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/9#abs-2 (2) Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe II des Abendgymnasiums bzw. des Kollegs setzt zusätzlich zu Abs. 1 Nrn. 1 und 2 das Bestehen einer Aufnahmeprüfung und einer Probezeit voraus. Für die Aufnahmeprüfung und die Probezeit gelten § 6 und Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 entsprechend. Am Abendgymnasium und am Kolleg erfolgt die Wiederaufnahme auf Probe, wenn der Zeitraum zwischen einem Austritt und einem erneuten Besuch größer als zwei Kalenderjahre ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/9#abs-3 (3) In den Vorkurs des Abendgymnasiums bzw. des Kollegs können insbesondere Bewerberinnen und Bewerber ohne mittleren Schulabschluss, die die Voraussetzung des Abs. 1 Nr. 1 erfüllen und ein Mindestalter von 17 Jahren aufweisen, aufgenommen werden. Die endgültige Aufnahme setzt das Bestehen einer Probezeit voraus; § 6 und Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 gelten entsprechend. Für die Entscheidung über das erfolgreiche Durchlaufen des Vorkurses finden die Vorrückungsbestimmungen Anwendung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/9#abs-4 (4) Der Besuch des zweiten Halbjahres im geteilten Vorkurs setzt das Bestehen des ersten Halbjahres voraus. Im ersten Vorkurshalbjahr sollen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch bzw. Latein mindestens sechs, in den übrigen Fächern mindestens zwei kleine Leistungsnachweise gefordert werden. Am Ende des ersten Halbjahres wird eine Prüfung über den gesamten Stoff gehalten. Die Gesamtnote dieser Prüfung und die Gesamtnote der kleinen Leistungsnachweise stehen im Verhältnis 1:1. Leistungen im ersten Vorkurshalbjahr bleiben im zweiten Halbjahr unberücksichtigt. Bewerber mit mittlerem Schulabschluss können unmittelbar in das zweite Vorkurshalbjahr eintreten. Die Probezeit des geteilten Vorkurses endet mit Ablauf des ersten Freitags im Dezember.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/9#abs-5 (5) Eine unmittelbare Aufnahme in die Jahrgangsstufe III des Abendgymnasiums bzw. des Kollegs ist nicht möglich.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/9#abs-6 (6) Als berufstätig sind in der Regel nur Personen anzusehen, die ihren Lebensunterhalt vorwiegend durch eigene Tätigkeit bestreiten. Berücksichtigt werden Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, des Entwicklungsdienstes und des Freiwilligen sozialen und ökologischen Jahres. Berücksichtigt werden kann eine durch Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit. Art. 11 Abs. 4 BayEUG bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/9#abs-7 (7) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits die allgemeine Hochschulreife besitzen, bereits zweimal erfolglos die Prüfung zur Erlangung einer Fachhochschulreife, einer fachgebundenen Hochschulreife oder einer allgemeinen Hochschulreife abgelegt haben oder vom Besuch aller Kollegs, Gymnasien bzw. Fachoberschulen ausgeschlossen worden sind, können nicht aufgenommen werden.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/9#abs-8 (8) Schülerinnen und Schüler, die die Probezeit nicht bestanden haben, können ohne Aufnahmeprüfung zu Beginn eines späteren Schuljahres erneut in die zuletzt besuchte Jahrgangsstufe eintreten. Die Bestimmungen über die Probezeit bleiben unberührt; die Probezeit kann nur einmal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/9#abs-9 (9) Am Abendgymnasium müssen die Schülerinnen und Schüler mit Ausnahme der letzten drei Schulhalbjahre berufstätig sein. Am Kolleg sollen die Schülerinnen und Schüler während des Kollegbesuchs nicht berufstätig sein.

§ 8 § 10