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GSO

§ 10 Wechsel des Gymnasiums oder der Ausbildungsrichtung in den Jahrgangsstufen 5 bis 11

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/10#abs-1 (1) Schülerinnen und Schüler, die eine Jahrgangsstufe mit Erfolg besucht haben, können zu Beginn des folgenden Schuljahres in die nächste Jahrgangsstufe eines anderen Gymnasiums der gleichen Ausbildungsrichtung übertreten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/10#abs-2 (2) Beim Übertritt in eine andere Ausbildungsrichtung hat die Schülerin oder der Schüler in den Fächern, die nur der neu gewählten Ausbildungsrichtung eigen sind oder dort ein höheres Lehrziel haben, binnen einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festzusetzenden Frist, die nicht mehr als ein Jahr betragen soll, eine Prüfung abzulegen. In dieser Prüfung ist nachzuweisen, dass die Schülerin oder der Schüler im Unterricht erfolgreich mitarbeiten kann. Bis dahin kann die Schülerin oder der Schüler vom Besuch des Unterrichts oder von Leistungsnachweisen in diesen Fächern befreit werden. Das Ergebnis dieser Prüfung ist bei der Bildung der Jahresfortgangsnote zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/10#abs-3 (3) Für den Übertritt aus einer staatlich nicht anerkannten Schule an ein öffentliches oder staatlich anerkanntes Gymnasium gelten die §§ 5 und 6 entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/10#abs-4 (4) Während des Schuljahres ist der Übertritt an ein anderes Gymnasium oder in eine andere Ausbildungsrichtung nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei Wohnsitzwechsel, zulässig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/10#abs-5 (5) Ist gegen eine Schülerin oder einen Schüler wegen einer Verfehlung eine Untersuchung anhängig, so ist der Übertritt nur zulässig, wenn die bisher besuchte Schule bestätigt, dass ein Antrag auf Ausschluss von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 9 und 10 BayEUG nicht gestellt wird.

§ 9 § 11