Gesetze / Landesrecht Bayern / Gymnasialschulordnung
GSO§ 65 Latinum, Graecum
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/65#abs-1 (1) Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien erwerben das Latinum bzw. Graecum über den Pflichtunterricht oder eine Ergänzungsprüfung an ihrer Schule. Bewerberinnen und Bewerber, die das Latinum bzw. Graecum nicht als Schülerinnen oder Schüler erworben haben, können sich an einem öffentlichen Gymnasium, an dem Pflichtunterricht in Latein bzw. Griechisch angeboten wird, einer Ergänzungsprüfung unterziehen, sofern sie in Bayern ihren Wohnsitz haben oder an einer bayerischen Hochschule immatrikuliert sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/65#abs-2 (2) Die Ergänzungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; für die mündliche Prüfung gilt § 46 entsprechend; die Einzelheiten legt das Staatsministerium gesondert fest. Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung zählen bei der Gesamtnotenbildung im Verhältnis 2:1; die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote „ausreichend“ oder besser lautet und wenn in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils mindestens die Note „mangelhaft“ erreicht wurde. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/65#abs-3 (3) Bei Verhinderung an der Teilnahme, bei Unterschleif und Wiederholung der Prüfung gelten §§ 56 bis 58 entsprechend.